opencaselaw.ch

SK2 2019 49

Unterstützungswohnsitz - PVG 2020 Nr. 9

Graubünden · 2019-11-29 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Ausdehnung amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen (3 Absätze)

E. 03 Dezember 2019

2 / 5 In Erwägung, – dass X._____ gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

1. Juli 2019 betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenseinstellung we- gen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln am 10. Juli 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben liess (Verfahren SK2 19 48), – dass X._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gleichentags ein Gesuch um Aus- dehnung der amtlichen Verteidigung, bzw. Einräumung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren SK2 19 48 stellen liess, wobei ihm Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg beizuordnen sei, – dass dem Gesuchsteller durch die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfü- gung vom 22. Juni 2019 Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg bereits als amtlicher Verteidiger zugestanden wurde, – dass die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren neu zu prüfen sind, – dass es nach Auffassung des Gesuchstellers im Verfahren SK2 19 48 um eine straf- und verfassungsrechtliche Streitigkeit betreffend ein möglicherweise un- gültiges Beweismittel gehe, der Gesuchsteller über keine Kenntnisse auf die- sem Gebiet verfüge und sein Bedarf nach einem Rechtsbeistand damit aus- gewiesen sei, – dass gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetztes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisa- tion des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) der Kammervorsitzende zur Be- handlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsge- richt hängige Rechtsmittelverfahren zuständig ist, – dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung in Art. 132 StPO gere- gelt sind, – dass die beschuldigte Person u.a. dann Anspruch auf eine amtliche Verteidi- gung hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Vertei- digung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO), – dass in einem von der beschuldigten Person angestrengten Rechtsmittelver- fahren als zusätzliche Voraussetzung zur Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung verlangt wird, dass sich das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erweist

E. 3 / 5 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.1 f. m.w.H., und 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2012.186 vom 27. Dezember 2012, E. 3; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 132 StPO), – dass das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit auch bezüglich der (vor- läufigen) Befreiung von Gerichtskosten gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2017 vom 27. April 2017, E. 4.3), – dass ein Verfahren als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft be- zeichnet werden können, wogegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, – dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b), – dass sich die Beschwerde im Verfahren SK2 19 48 als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet erwies, weshalb sie – auch, und umso mehr – als aus- sichtslos angesehen werden muss, – dass infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, – dass demzufolge auch nicht näher auf die finanziellen Verhältnisse von X._____ einzugehen ist, – dass für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),

E. 4 / 5 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 29. November 2019 Referenz SK2 19 49 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Parteien X._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur Gegenstand Ausdehnung amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Rechts- pflege Mitteilung

03. Dezember 2019

2 / 5 In Erwägung, – dass X._____ gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

1. Juli 2019 betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenseinstellung we- gen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln am 10. Juli 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben liess (Verfahren SK2 19 48), – dass X._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gleichentags ein Gesuch um Aus- dehnung der amtlichen Verteidigung, bzw. Einräumung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren SK2 19 48 stellen liess, wobei ihm Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg beizuordnen sei, – dass dem Gesuchsteller durch die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfü- gung vom 22. Juni 2019 Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg bereits als amtlicher Verteidiger zugestanden wurde, – dass die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren neu zu prüfen sind, – dass es nach Auffassung des Gesuchstellers im Verfahren SK2 19 48 um eine straf- und verfassungsrechtliche Streitigkeit betreffend ein möglicherweise un- gültiges Beweismittel gehe, der Gesuchsteller über keine Kenntnisse auf die- sem Gebiet verfüge und sein Bedarf nach einem Rechtsbeistand damit aus- gewiesen sei, – dass gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetztes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisa- tion des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) der Kammervorsitzende zur Be- handlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsge- richt hängige Rechtsmittelverfahren zuständig ist, – dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung in Art. 132 StPO gere- gelt sind, – dass die beschuldigte Person u.a. dann Anspruch auf eine amtliche Verteidi- gung hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Vertei- digung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO), – dass in einem von der beschuldigten Person angestrengten Rechtsmittelver- fahren als zusätzliche Voraussetzung zur Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung verlangt wird, dass sich das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erweist

3 / 5 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.1 f. m.w.H., und 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2012.186 vom 27. Dezember 2012, E. 3; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 132 StPO), – dass das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit auch bezüglich der (vor- läufigen) Befreiung von Gerichtskosten gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2017 vom 27. April 2017, E. 4.3), – dass ein Verfahren als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft be- zeichnet werden können, wogegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, – dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b), – dass sich die Beschwerde im Verfahren SK2 19 48 als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet erwies, weshalb sie – auch, und umso mehr – als aus- sichtslos angesehen werden muss, – dass infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, – dass demzufolge auch nicht näher auf die finanziellen Verhältnisse von X._____ einzugehen ist, – dass für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),

4 / 5 wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5